DE202016008220U1 - Touchgestensteuerung einer Videowiedergabe - Google Patents

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Abstract

Nichtflüchtiges computerlesbares Speichermedium, das Anweisungen speichert, die, wenn Sie von einem Verarbeitungsgerät ausgeführt werden, das Verarbeitungsgerät veranlassen, die Tätigkeiten auszuführen, die Folgendes umfassen: das Bereitstellen, durch das Verarbeitungsgerät, eines Videos zur Wiedergabe; das Empfangen einer Anzeige einer Touchgeste ein, die von einem Benutzer des Benutzergerätes ausgeführt wurde; das Feststellen, ob die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich in einem Teil einer Benutzeroberfläche mit einem Mediaplayer für die Wiedergabe des Videos befindet; und das Verschieben der Wiedergabe des Videos von einem ersten Zeitpunkt auf einen zweiten Zeitpunkt um eine vorbestimmte Zeit als Reaktion auf das Feststellen, dass die Touchgeste eine Wischgeste in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer ist.

Description

  • TECHNISCHES GEBIET
  • Diese Offenbarung bezieht sich auf den Bereich Content-Sharing-Plattformen, vor allem auf die Anzeige von Videos auf einem Benutzergerät mithilfe von Touchgesten.
  • Unter Schutz gestellt werden und Gegenstand des Gebrauchsmusters sind dabei, entsprechend den Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes, lediglich Vorrichtungen wie in den beigefügten Schutzansprüchen definiert, jedoch keine Verfahren. Soweit nachfolgend in der Beschreibung gegebenenfalls auf Verfahren Bezug genommen wird, dienen diese Bezugnahmen lediglich der beispielhaften Erläuterung der in den beigefügten Schutzansprüchen unter Schutz gestellten Vorrichtung oder Vorrichtungen.
  • HINTERGRUND
  • Soziale Netzwerke, die durch eine Internetverbindung zustande kommen, ermöglichen es Benutzern, sich miteinander zu verbinden und Informationen zu teilen. Viele soziale Netzwerke schließen einen Aspekt des Teilens von Inhalt ein (Content Sharing) ein, der es Benutzern ermöglicht, Inhalt hochzuladen, anzusehen und zu teilen, wie Video-, Bild- oder Audioinhalte und so weiter. Andere Benutzer des sozialen Netzwerkes können den geteilten Inhalt kommentieren, neuen Inhalt entdecken, Updates finden, Inhalte teilen und auf andere Weise mit dem bereitgestellten Inhalt interagieren. Der geteilte Inhalt kann Inhalt von professionellen Inhaltserstellern einschließen, z. B. Filmclips, Fernsehclips und Musikvideos, sowie Inhalt von Laien-Inhaltsherstellern z. B. Videoblogs und kurze originelle Videos.
  • Der Konsum von Inhalt, wie Videoinhalten, unter Verwendung von Content-Sharing-Plattformen, findet in zunehmendem Maße auf Benutzergeräten statt, wie mobilen Geräten. Ein Benutzergerät kann einen Touchscreen beinhalten. Ein Touchscreen kann sich auf einen Anzeigebildschirm beziehen, der ein Eingabegerät einschließt, das in den Anzeigeschirm integriert ist, um touchbasierte Eingaben von einem Benutzer zu empfangen und das auf touchbasierte Eingaben reagierende Benutzergerät zu steuern. Z. B. kann ein Benutzer eine Touchgeste als Eingabe verwenden, um das mobile Gerät zu steuern.
  • KURZDARSTELLUNG
  • Das Folgende ist eine vereinfachte Zusammenfassung der Offenbarung, um ein grundlegendes Verständnis einiger Aspekte der Offenbarung bereitzustellen. Diese Zusammenfassung ist kein umfassender Überblick über die Offenbarung. Sie ist nicht dazu gedacht, wichtige oder kritische Elemente der Offenbarung zu identifizieren, noch den Umfang bestimmter Implementierungen der Offenbarung oder irgendwelcher Umfänge der Ansprüche einzugrenzen. Ihr alleiniger Zweck besteht darin, einige Konzepte der Offenbarung in einer vereinfachten Form als Einleitung zu der ausführlicheren Beschreibung darzustellen, die später dargestellt wird.
  • In einer Implementierung wird ein Verfahren für die Steuerung der Wiedergabe eines Videos offenbart. Das Verfahren schließt die Bereitstellung eines Videos zur Wiedergabe in einem Teil einer Benutzeroberfläche einer Anwendung ein, die auf einem Benutzergerät ausgeführt wird. Der Teil der Benutzeroberfläche schließt einen Mediaplayer ein, um den Video wiederzugeben. Das Verfahren schließt weiterhin die Überwachung der Benutzereingabe auf einem Touchscreen des Benutzergerätes auf eine Touchgeste ein. Das Verfahren schließt auch das Empfangen einer Anzeige einer Touchgeste ein, die von einem Benutzer des Benutzergerätes ausgeführt wird. Das Verfahren fährt fort, indem es feststellt, ob die Touchgeste eine Wischgeste in dem Teil der Benutzeroberfläche ist, der den Mediaplayer einschließt. Das Verfahren verlegt die Wiedergabe des Videos von einem ersten Zeitpunkt auf einen zweiten Zeitpunkt um eine vorbestimmte Zeitmenge als Reaktion auf die Feststellung, dass die Touchgeste eine Wischgeste in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer ist.
  • In einer anderen Implementierung schließt die Feststellung, dass die Touchgeste eine Wischgeste in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer ist, die Feststellung ein, dass die Touchgeste eine Wischgeste ist, und die Feststellung, ob sich ein Anfangspunkt der Wischgeste im Mediaplayer befindet.
  • In einer anderen Implementierung schließt die Feststellung, ob die Touchgeste eine Wischgeste in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer ist, die Feststellung ein, dass die Touchgeste eine Rechts-Wischgeste oder eine Links-Wischgeste ist, die auf dem Teil der Benutzeroberfläche beginnt, die den Video anzeigt.
  • In einer Implementierung schließt das Verschieben der Wiedergabe des Videos von einem ersten Zeitpunkt auf den zweiten Zeitpunkt um die zuvor festgelegte Zeitmenge das Vorspulen des Videos um die zuvor festgelegte Zeitmenge als Reaktion auf eine Rechts-Wischgeste oder das Zurückspulen des Videos um die zuvor festgelegte Zeitmenge als Reaktion auf eine Links-Wischgeste ein.
  • In einer anderen Implementierung schließt die Verschiebung der Wiedergabe des Videos vom ersten Zeitpunkt auf den zweiten Zeitpunkt durch die zuvor festgelegte Zeitmenge die Bestimmung einer Länge des Videos ein. Das Verfahren schließt weiterhin als Reaktion auf die Feststellung, dass die Länge des Videos kürzer als eine Schwellenlänge ist, die Einstellung der zuvor festgelegten Zeitmenge auf eine erste Zeitmenge ein, um die Wiedergabe des Videos zu verschieben. Das Verfahren schließt auch als Reaktion auf die Feststellung, dass die Länge des Videos mindestens so lang wie eine Schwellenlänge ist, die Einstellung der zuvor festgelegten Zeitmenge auf eine zweite Zeitmenge ein, um die Wiedergabe des Videos zu verschieben. Die zweite Zeitmenge ist größer als die erste Zeitmenge. In noch einer weiteren Implementierung ist die zuvor festgelegte Zeitmenge für die Verschiebung der Wiedergabe des Videos eine einzelne festgelegte Zeit für unterschiedliche Videos und unabhängig von der Länge der unterschiedlichen Videos.
  • In anderen Implementierungen schließt das Verfahren die Feststellung ein, dass die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet. Das Verfahren navigiert weiter zu einem anderen Video als Reaktion auf die Feststellung, dass die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet.
  • In einer anderen Implementierung schließt die Feststellung, dass die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet, die Feststellung ein, dass die Touchgeste einer Rechts-Wischgeste oder einer Links-Wischgeste entspricht, die am Rand der Benutzeroberfläche beginnt. Der Rand liegt neben und außerhalb des Mediaplayers.
  • In noch einer anderen Implementierung schließt die Navigation zu einem anderen Video das Weitergehen zu einem nächsten Video als Reaktion auf eine Links-Wischgeste ein, die am Rand der Benutzeroberfläche beginnt. Das Verfahren schließt weiterhin das Weitergehen zu einem früheren Video als Reaktion auf eine Rechts-Wischgeste ein, die am Rand der Benutzeroberfläche beginnt.
  • In zusätzlichen Implementierungen werden ein oder mehrere Verarbeitungsgeräte für das Durchführen der Tätigkeiten der vorstehend beschriebenen Implementierungen offenbart. Zusätzlich speichert in den Implementierungen der Offenbarung ein nichtflüchtiges computerlesbares Speichermedium Anweisungen für die Durchführung der Tätigkeiten der beschriebenen Implementierungen. Auch werden in anderen Implementierungen werden Systeme für die Durchführung der Tätigkeiten der beschriebenen Implementierungen offenbart
  • KURZBESCHREIBUNG DER ZEICHNUNGEN
  • 1A ist ein Blockdiagramm, das eine Systemarchitektur in Übereinstimmung mit einer Implementierung der Offenbarung veranschaulicht.
  • 1B ist ein Blockdiagramm, das eine Systemarchitektur veranschaulicht, die gemäß einer Implementierung der Offenbarung eine Content-Sharing-Plattform für die Bereitstellung von Videos einschließt.
  • 2 ist eine exemplarische Benutzeroberfläche, die gemäß einer Implementierung der Offenbarung auf einem mobilen Gerät dargestellt wird.
  • 3 ist eine andere exemplarische Benutzeroberfläche, die gemäß einer anderen Implementierung der Offenbarung auf einem mobilen Gerät dargestellt wird.
  • 4 ist ein Flussdiagramm, das gemäß einer Implementierung der Offenbarung ein Verfahren der Touchgestensteuerung der Videowiedergabe veranschaulicht.
  • 5 ist ein Blockdiagramm, das ein exemplarisches Computersystem gemäß einigen Implementierungen veranschaulicht.
  • DETAILLIERTE BESCHREIBUNG
  • Ein Mediaplayer auf einem Benutzergerät, wie einem mobilen Gerät, kann für die Anzeige eines Videos verwendet werden und verschiedene Benutzeroberflächenelemente (z. B. Tasten, Icons usw.) einschließen, um die Wiedergabe des Videos und anderer Benutzeroberflächenelemente zu steuern, um von einem Video zu einem anderen Video zu gehen. Z. B. kann der Mediaplayer ein Benutzeroberflächenelement einschließen, das als Schieberegler bekannt ist, um einen Video vor- oder zurück zu spulen. Ein Schieberegler kann durch ein Icon dargestellt werden, das von einem Benutzer verschoben werden kann, um einen Video im Verhältnis zu der Entfernung vor- oder zurück zu spulen, die der Schieberegler in jeweils eine Richtung verschoben wird. In einem anderen Beispiel kann ein Mediaplayer ein Benutzeroberflächenelement (z. B. eine Taste) einschließen, um von einem aktuellen Video zu einem anderen Video zu gehen. Das Steuern der Benutzeroberflächenelemente des Mediaplayers auf einem Touchscreen eines mobilen Gerätes kann aufgrund der Größenbeschränkungen des Touchscreens und der Benutzeroberflächenelemente in Kombination mit einem relativ großen Gegenstand zur Berührung, wie einem Finger, besonders schwierig und mühsam sein. In einem Beispiel kann ein Benutzer Schwierigkeiten haben, die Taste zu finden, um von einem Video zu einem anderen Video zu gehen. In einem anderen Beispiel kann ein Benutzer Schwierigkeiten haben, einen Schieberegler mit einem Finger nicht nur zu finden, sondern ihn eine genau so weite Strecke zu verschieben, um den Video in dem gewünschten Maße vor- oder zurück zu spulen.
  • Aspekte der vorliegenden Offenbarung richten sich an die vorstehend erwähnten und andere Mängel, indem sie einen Satz Gesten definieren, die das Verschieben des Videos auf einen exakten Punkt während der Wiedergabe vereinfachen.
  • In einer Implementierung stellt eine auf dem Benutzergerät, wie einem mobilen Gerät, ausgeführte Anwendung (hier als Mediaplayer bezeichnet) durchgeführt auf dem Benutzergerät, einen Video zur Wiedergabe in einem Teil einer Benutzeroberfläche bereit, die auf dem Bildschirm (Touchscreen) des mobilen Gerätes dargestellt wird. Der Teil der Benutzeroberfläche schließt einen Mediaplayer ein, der den Video wiedergibt. Der Medienbetrachter kann den Touchscreen des mobilen Gerätes auf Wischgesten überwachen, die von einem Benutzer des mobilen Gerätes ausgeführt werden. Eine Wischgeste kann sich auf die Berührung eines Benutzers beziehen, die eine bestimmte Richtung, aber kein bestimmtes Ziel auf dem Bildschirm hat.
  • Nach der Ermittlung einer Wischgeste des Benutzers kann der Medienbetrachter feststellen, ob die Wischgeste sich in einem Teils der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet. Z. B. kann der Medienbetrachter dies anhand des Anfangspunktes der Wischgeste feststellen. Wenn der Anfangspunkt der Wischgeste sich im Mediaplayer befindet (z. B. dem Teil der Benutzeroberfläche, die den Video anzeigt), wird festgestellt, dass sich die Wischgeste im Mediaplayer befindet. Als Reaktion auf die Feststellung, dass die Wischgeste sich in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet, kann der Medienbetrachter feststellen, ob die Wischgeste eine Rechts- oder eine Links-Wischgeste ist. Wenn die Wischgeste eine Rechts-Wischgeste ist, kann der Medienbetrachter den Video eine zuvor festgelegte Zeit, wie 10 Sekunden, vorwärtsspulen. Wenn die Wischgeste eine Links-Wischgeste ist, kann der Medienbetrachter den Video eine zuvor festgelegte Zeit, wie 10 Sekunden, zurückspulen.
  • Alternativ, wenn der Anfangspunkt der Wischgeste sich nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet, kann der Medienbetrachter feststellen, dass sich die Wischgeste nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet. Der Medienbetrachter kann dann feststellen, ob die Wischgeste eine Rechts-Wischgeste oder eine Link-Wischgeste, die auf einem Rand der Benutzeroberfläche beginnt. Ein Randteil kann sich auf einen Teil der Benutzeroberfläche beziehen, der an den Mediaplayer angrenzt (z. B. rechts oder links). Wenn der Medienbetrachter feststellt, dass der Benutzer eine Links-Wischgeste am Rand der Benutzeroberfläche ausgeführt hat, kann der Medienbetrachter einen nächsten Video zur Wiedergabe bereitstellen, z. B. den nächsten Video auf einer Playlist oder einen verbundenen Video. Wenn der Medienbetrachter feststellt, dass der Benutzer eine Rechts-Wischgeste am Rand der Benutzeroberfläche ausgeführt hat, kann der Medienbetrachter einen vorigen Video zur Wiedergabe bereitstellen, z. B. den vorigen Video auf einer Playlist oder einen verbundenen Video.
  • Dementsprechend ermöglichen Aspekte der vorliegenden Offenbarung es den Benutzern, links oder rechts auf der Videooberfläche zu wischen, um sich in dem gewünschten Maß auf der auf der Videozeitleiste zu bewegen. Verglichen mit der exakten Tätigkeit des Ergreifens des Regelschiebers, um ihn auf einen exakten Punkt im Video zu verschieben, vereinfachen die vorstehend genannten Wischgesten, die von den Aspekten der vorliegenden Offenbarung bereitgestellt werden, die Benutzerinteraktion mit Videos erheblich, besonders bei kleineren Videos wie Videos, die im Porträtmodus gezeigt werden.
  • 1A ist ein Blockdiagramm, das eine Systemarchitektur 100 gemäß einer Implementierung veranschaulicht. Die Systemarchitektur 100 schließt ein Benutzergerät 102 (z. B. ein mobiles Gerät) in Kommunikation mit einem Serversystem 104 über ein Netz 106 ein. Das Netz 106 kann ein oder mehrere Computergeräte einschließen, wie ein oder mehrere Computergeräte, die das Internet ausmachen. In einer Implementierung kann das Netz 106 ein öffentliches Netz (z. B. das Internet), ein privates Netz (z. B. ein LAN) oder Weitverkehrsnetz (WAN), ein verdrahtetes Netz (z. B. Ethernet-Netz), ein drahtloses Netz (z. B. ein Netz 802.11 oder ein Wi-Fi-Netz), ein Mobilfunknetz (z. B. ein Long-Term-Evolution-(LTE)Netz), einen Router, Knoten, Schalter, Servercomputer und/oder eine Kombination davon einschließen.
  • In einer Implementierung kann es sich bei dem Serversystem 104 um ein oder mehrere Computergeräte (z. B., einen Rackmount-Server, einen Servercomputer usw.) handeln. In einer Implementierung kann das Serversystem 104 in der Content-Sharing-Plattform 126 enthalten sein, wie in 1B veranschaulicht.
  • Das Benutzergerät 102 kann ein elektronisches Gerät sein, das ein Verarbeitungsgerät und einen Touchscreen einschließt. Z. B. kann Benutzergerät 102 einen Desktop-Computer, ein mobiles Gerät usw. einschließen. Ein mobiles Gerät kann z. B. einen Tablet-Computer, ein Mobiltelefon, ein Phablet oder andere tragbare elektronische Geräte mit Touchscreen einschließen.
  • Das Benutzergerät 102 kann eine Benutzeroberfläche 108a darstellen, die durch einen Medienbetrachter wiedergegeben wird (nicht gezeigt), bei der es sich um einen Webbrowser oder eine Anwendung handeln kann, (z. B. eine mobile Anwendung oder mobile APP), verbunden mit dem Serversystem 104.
  • In einer Implementierung kann der Medienbetrachter eine Anwendung sein, die es Benutzern gestattet, Inhalt anzusehen, wie Bilder, Videos (z. B. bezahlter Videoinhalt), Webseiten, Dokumente usw. Z. B. kann es sich bei dem Medienbetrachter um einen Webbrowser handeln, der auf Inhalt (z. B., Webseiten wie Hyper-Text-Markup-Language-Seiten (HTML) digitale Medien oder Inhaltartikel usw.) zugreifen, ihn abrufen, darstellen und/oder navigieren kann, der von einem Webserver unterstützt wird. Der Medienbetrachter kann den Inhalt (z. B. eine Webseite, einen Medienbetrachter) für einen Benutzer auf der Benutzeroberfläche 108a abrufen, anzeigen und/oder darstellen. Der Medienbetrachter kann auch einen eingebetteten Mediaplayer(z. B. einen Flash®)-Player oder einen HTML5-Player) anzeigen, der in eine Webseite (z. B. eine Webseite, die Informationen über ein Produkt bereitstellt, das von einem Online-Händler verkauft wird) eingebettet ist, die als die Benutzeroberfläche 108a wiedergegeben wird. In einem anderen Beispiel kann der Medienbetrachter eine eigenständige Anwendung (eine mobile Anwendung oder eine mobile APP) sein, die die Benutzeroberfläche 108a darstellt und es Benutzern ermöglicht, digitale Medien (z. B., digitale Videos, digitalisierte Bilder, elektronische Bücher usw.) anzusehen. Zusätzliche Details einiger Implementierungen des Medienbetrachters werden mit Verweis auf mindestens 24 besprochen.
  • Das Serversystem 104 stellt dem Benutzergerät 102 Inhalt (d. h. Medienartikel) bereit, wie Video 108d und eine Liste mit Videos 108b, die Video 108d enthalten kann. Ein Video kann zahlreiche Bilder (z. B. Einzelbilder) enthalten, die in einer getakteten Reihenfolge dargestellt werden, um sich bewegende Bilder darzustellen. Ein Video kann eine elektronische Datei einschließen, die unter Verwendung von Software, Firmware oder Hardware ausgeführt oder geladen werden kann, wobei diese so konfiguriert sind, dass sie den Video einem Benutzer darstellt. In einer Implementierung ist ein Video ein Video mit voller Bildrate, der mit 24 oder mehr Bildern pro Sekunde angezeigt wird. Die Beschreibung des Inhalts als Videos wird zu Zwecken der Illustration und nicht der Beschränkung verwendet. Es sollte verstanden werden, dass andere Inhalte, wie Audioinhalte, von der Benutzeroberfläche 108a dargestellt werden können.
  • Das Serversystem 104 kann die Liste der Videos 108b dem Benutzergerät 102 bereitstellen. Das Serversystem 104 kann auch eine Webseite oder ein Benutzeroberflächendokument zur Nutzung als Benutzeroberfläche 108a des Medienbetrachters für die Darstellung einer Liste mit Videos 108b bereitstellen. Eine Liste mit Videos 108b kann zahlreiche Videos einschließen. In einem Beispiel kann das Serversystem 104 die Liste mit Videos 108b dem Benutzergerät 102 als Reaktion auf das Empfangen einer Suchanfrage von Benutzergerät 102 nach Videos bereitstellen, die sich auf einen oder mehrere Suchbegriffe beziehen. Das Serversystem 104 kann Zugang zu einem Index der Videos und den entsprechenden Videoinformationen einschließen oder haben. Das Serversystem 104 kann einen oder mehrere Videos zur Einbeziehung in die Liste mit Videos 108b identifizieren, die der Suchanfrage auf der Grundlage einer Durchsuchung des Index entsprechen.
  • Alternativ kann es sich bei der Liste mit Videos 108b um eine Playlist oder einen Feed verbundener Videos handeln, die vom Serversystem 104 bereitgestellt werden, oder das Serversystem 104 kann die Videos in der Liste mit Videos 108b automatisch vorschlagen. In einigen Implementierungen stellt das Serversystem 104 sicher, dass eine Liste mit Videos dem Benutzergerät 102 bereitgestellt wird, z. B. durch Ausführung einer Suche nach Videos, Abrufen von Videos, die mit einer Playlist verbunden sind. Abrufen von Videos, die mit einem Feed für einen Kanal verbunden sind, oder Abrufen von Videos, die einem Benutzer vorgeschlagen werden. Z. B. kann ein Benutzer des Benutzergerätes 102 eine Suche nach Videos eingeben, eine Playlist mit Videos auswählen, oder einen Kanal mit Videos auswählen. Das Serversystem 104 stellt dann die Liste mit Videos 108b dem Benutzergerät 102 als Reaktion auf die Sucheingabe, die Playlist/Kanalauswahl oder automatisch als Vorschlag bereit.
  • Das Benutzergerät 102 empfängt die Liste mit Videos 108b und stellt die Liste mit Videos 108b dem Benutzer innerhalb der Benutzeroberfläche 108a des Medienbetrachters dar. Das Benutzergerät 102 kann eine Benutzereingabe in der Benutzeroberfläche 108a empfangen, mit der ein Video 108d ausgewählt wird. Als Reaktion darauf schickt das Benutzergerät 102 dann eine Anfrage 108c für den Video 108d an das Serversystem 104 oder ein anderes System, wenn der Video von einem System gehostet wird, das von dem Serversystem 104 getrennt ist. Das Serversystem 104 oder das getrennte Video-Hostingsystem stellen dann den Video 108d dem Benutzergerät 102 zur Darstellung auf der Benutzeroberfläche 108a des Medienbetrachters bereit.
  • Der Medienbetrachter kann den Touchscreen des Benutzergerätes 102 auf Wischgesten überwachen, die von einem Benutzer des Benutzergerätes 102 ausgeführt werden. Nach der Ermittlung einer Wischgeste des Benutzers kann der Medienbetrachter feststellen, ob die Wischgeste sich in einem Teils der Benutzeroberfläche 108a mit dem Mediaplayer 132 befindet (z. B. eine Wischgeste durch Touchobjekt 114). Als Reaktion auf die Feststellung, dass die Wischgeste sich in dem Teil der Benutzeroberfläche 108a mit dem Mediaplayer 132 befindet, kann der Medienbetrachter feststellen, ob die Wischgeste eine Rechts- oder eine Links-Wischgeste ist. Wenn die Wischgeste eine Rechts-Wischgeste ist, kann der Medienbetrachter den Video eine zuvor festgelegte Zeit, wie 10 Sekunden, vorwärtsspulen. Wenn die Wischgeste eine Links-Wischgeste ist, kann der Medienbetrachter den Video eine zuvor festgelegte Zeit, wie 10 Sekunden, zurückspulen.
  • Wenn sich die Wischgeste außerhalb des Teils der Benutzeroberfläche 108a mit dem Mediaplayer 132 (nicht gezeigt) befindet, kann der Medienbetrachter feststellen, ob die Wischgeste eine Rechts- oder eine Links-Wischgeste am Rand der Benutzeroberfläche 108a ist. Wenn der Medienbetrachter feststellt, dass der Benutzer eine Links-Wischgeste am Rand der Benutzeroberfläche 108a ausgeführt hat, kann der Medienbetrachter einen nächsten Video zur Wiedergabe bereitstellen, z. B. den nächsten Video auf einer Liste 108b. Wenn der Medienbetrachter feststellt, dass der Benutzer eine Rechts-Wischgeste am Rand der Benutzeroberfläche 108a ausgeführt hat, kann der Medienbetrachter einen vorigen Video zur Wiedergabe bereitstellen, z. B. den vorigen Video von der Liste 108b oder einen verbundenen Video.
  • 1B ist ein Blockdiagramm, das eine Systemarchitektur 120 veranschaulicht, die eine Content-Sharing-Plattform 126 für die Bereitstellung von Videos einschließt. Die Content-Sharing-Plattform 126 befindet sich in Kommunikation mit mehreren mobilen Geräten 122a–z, einem Datenspeicher 124 und einem Serversystem 104 über ein Netz 106. In einer Implementierung kann der Datenspeicher 124 ein Speicher (z. B. RAM), ein Pufferspeicher, ein Laufwerk (z. B. ein Festplattenlaufwerk), ein Flash-Laufwerk, ein Datenbanksystem oder eine andere Art Komponente oder Gerät sein, die/das zur Speicherung von Daten fähig ist. Der Datenspeicher 124 kann zahlreiche Speicherkomponenten (z. B. zahlreiche Laufwerke oder zahlreiche Datenbanken) beinhalten, die auch zahlreiche Computergeräte (z. B. zahlreiche Servercomputer) umfassen können.
  • Die mobilen Geräte 122a–z können dem Benutzergerät 102 ähnlich sein, wie in Bezug auf 1A beschrieben. Jedes der mobilen Geräte 122a–z schließt einen Medienbetrachter ein, der einer Benutzeroberfläche 108a einen Mediaplayer 132 bereitstellt. Die Benutzeroberfläche 108a und/oder der Mediaplayer 132 können den mobilen Geräten 122a–z vom Serversystem 104 und/oder der Content-Sharing-Plattform 126 bereitgestellt werden. Z. B. kann der Mediaplayer 132 ein eingebetteter Mediaplayer sein, der in der Benutzeroberfläche 108a eingebettet ist, die von der Content-Sharing-Plattform 126 bereitgestellt wird.
  • Im Allgemeinen können Funktionen, die in einer Implementierung als von der Content-Sharing-Plattform 126 ausgeführt beschrieben werden, gegebenenfalls auch von den mobilen Geräten 122a–z in anderen Implementierungen ausgeführt werden. Außerdem kann die Funktionalität, die einer bestimmten Komponente zugeschrieben wird, auch von unterschiedlichen oder zahlreichen Komponenten ausgeführt werden, die zusammenarbeiten. Auf die Content-Sharing-Plattform 126 kann auch als ein Service zugegriffen werden, der von anderen Systemen oder Geräten durch geeignete Anwendungsprogrammierungsoberflächen bereitgestellt werden, und sie ist daher nicht auf die Nutzung auf Webseiten beschränkt.
  • In einer Implementierung kann es sich bei der Content-Sharing-Plattform 126 um ein oder mehrere Computergeräte (wie einen Rackmount-Server, einen Router-Computer, einen Servercomputer, einen PC, einen Zentralrechner, einen Laptop-Computer, einen Tablet-Computer, ein ans Netz angeschlossenes Fernsehen, einen Desktop-Computer usw.), Datenspeicher (z. B. Festplatten, Speicher, Datenbanken), Netze, Softwarekomponenten und/oder Hardwarekomponenten handeln, die benutzt werden können, um einem Benutzer Zugang zu Inhalten zu bieten und/oder den Inhalt dem Benutzer bereitzustellen. Z. B. kann die Content-Sharing-Plattform 126 es einem Benutzer ermöglichen, Inhalte, wie Videos, zu konsumieren, hochzuladen, zu suchen, mit „gefällt mir” oder „gefällt mir nicht” zu markieren und/oder zu kommentieren. Die Content-Sharing-Plattform 126 kann auch eine Webseite beinhalten (z. B. eine Webseite) oder eine Benutzeroberfläche 108a einer mobile Anwendung bereitstellen, die genutzt werden kann, um dem Benutzer Zugang zu Inhalt bereitzustellen.
  • In den Implementierungen der Offenbarung kann ein „Benutzer” durch eine Einzelperson vertreten werden. Jedoch beinhaltet der Begriff „Benutzer” in anderen Implementierungen der Offenbarung eine Entität, die von einer Gruppe von Benutzern und/oder durch eine automatisierte Quelle gesteuert wird. Z. B. kann eine Gruppe Benutzer, die als eine Gemeinschaft in einem Social Media Netz vereint wird, als ein „Benutzer” bezeichnet werden. In einem anderen Beispiel kann ein automatisierter Verbraucher eine automatisierte Aufnahmeleitung, wie ein Themenkanal, der Content-Sharing-Plattform 126 sein.
  • Die Content-Sharing-Plattform 126 kann zahlreiche Kanäle 134a–z einschließen. Ein Kanal kann Inhalt (oder Videos) einschließen, der aus einer gemeinsamen Quelle zur Verfügung steht, oder Inhalt, der ein gemeinsames Thema oder Inhalte hat. Bei dem Inhalt kann es sich um digitalen, von einem Benutzer ausgewählten Inhalt, um digitalen, von einem Benutzer bereitgestellten Inhalt, um digitalen, von einem Benutzer hochgeladenen Inhalt, um digitalen, von einem Kanal ausgewählten Inhalt usw. handeln. Ein Kanal kann mit einem Eigentümer verbunden sein, der ein Benutzer ist, der Tätigkeiten auf dem Kanal ausführen kann. Unterschiedliche Tätigkeiten können mit dem Kanal anhand der Aktionen des Eigentümers verbunden sein, z. B. dass der Eigentümer den digitalen Inhalt auf dem Kanal zur Verfügung stellt, der Eigentümer digitalen Inhalt auswählt (z. B. durch „gefällt mir”), der mit einem anderen Kanal verbunden ist, der Eigentümer digitalen Inhalt kommentiert, der mit einem anderen Kanal verbunden ist usw. Die mit dem Kanal verbundenen Aktivitäten können in einem Aktivitäts-Feed für den Kanal gesammelt werden. Andere Benutzer als der Eigentümer des Kanals können einen oder mehrere Kanäle abonnieren, an denen sie interessiert sind. Das Konzept des „Abonnieren” kann auch als „gefallen”, „folgen”, „befreunden” und so weiter bezeichnet werden.
  • Sobald ein Benutzer einen Kanal abonniert, werden dem Benutzer Informationen aus dem Aktivitäts-Feed des Kanals dargestellt. Wenn ein Benutzer zahlreiche Kanäle abonniert, kann der Aktivitäts-Feed für jeden Kanal, den der Benutzer abonniert hat, zu einem syndizierten Aktivitäts-Feed zusammengelegt werden. Informationen von dem syndizierten Aktivitäts-Feed können dem Benutzer dargestellt werden. Kanäle können ihre eigenen Feeds haben. Wenn man zum Beispiel zur Homepage des Kanals 134a auf der Content-Sharing-Plattform 126 navigiert, können die von Kanal 134a produzierten Feeds auf der Homepage des Kanals gezeigt werden. Benutzer können einen syndizierten Feed haben, also einen Feed, der aus mindestens eine Teilmenge der Inhaltspunkte von allen Kanälen enthält, die der Benutzer abonniert hat. Syndizierte Feeds können auch Inhaltspunkte von Kanälen einschließen, die der Benutzer nicht abonniert hat. Zum Beispiel können die Content-Sharing-Plattform 126 oder andere soziale Netzwerke empfohlene Inhaltspunkte zu dem syndizierten Feed des Benutzers hinzufügen, oder sie können Inhaltspunkte hinzufügen, die mit einer verwandten Verbindung des Benutzers in dem syndizierten Feed verbunden ist.
  • Jeder der Kanäle 134a–z kann einen oder mehrere Videos einschließen. Z. B. schließt Kanal 134a Videos 136a–z ein, und Kanal 134z schließt Videos 137a–z ein. Inhalt, der in den Kanälen 134a–z eingeschlossen ist, kann einschließlich unter anderem digitale Videos, digitale Filme, digitale Fotos, digitale Musik, Webseiteninhalt, Social-Media-Aktualisierungen, elektronische Bücher (ebooks), elektronische Zeitschriften, digitale Zeitungen, digitale Audiobücher, elektronische Fachzeitschriften, Webblogs, RSS-Feeds, elektronische Comics, Software-Anwendungen, Videozeiten usw. beinhalten. Die Videos 136a–z können über das Internet und/oder über eine mobile Geräteanwendung konsumiert werden. In einer Implementierung kann die Content-Sharing-Plattform 126 die Videos 136a–z im Datenspeicher 124 speichern.
  • In einer Implementierung kann das Serversystem 104 in der Content-Sharing-Plattform 126 enthalten oder Teil eines anderen Systems sein. Das Serversystem 104 kann das Serversystem 104, das die Benutzeroberfläche 108a einem Medienbetrachter der mobilen Geräte 122a–z bereitstellen kann, sein oder es einschließen. Jedes der mobilen Geräte 122a–z kann ein Verarbeitungsgerät, einen Speicher, einen Touchscreen und einen Medienbetrachter einschließen, der eine Benutzeroberfläche 108 einschließlich eines Mediaplayers 132 bereitstellt.
  • Wie vorstehend erklärt, kann der Medienbetrachter den Touchscreen des Benutzergerätes 102 auf Wischgesten überwachen, die von einem Benutzer des Benutzergerätes 102 ausgeführt werden. Z. B. kann Touchobjekt 114 eine Rechts- oder eine Links-Wischgeste machen. Der hier besprochene Gebrauch von den Wischgesten ermöglicht es Benutzern, sich leicht auf gewünschte Punkte in einem Video zu bewegen, selbst wenn der Video ein kleinerer Video ist, der z. B. auf einem mobilen Gerät 122 im Porträtmodus gezeigt wird.
  • Obgleich Implementierungen der Offenbarung in Bezug auf Content-Sharing-Plattformen besprochen werden, können Implementierungen auch allgemein auf jede Art sozialer Netzwerke angewandt werden, die Verbindungen zwischen Benutzern bereitstellen. Implementierungen der Offenbarung beschränken sich auch nicht auf Content-Sharing-Plattformen, die Benutzern Kanalabonnements bereitstellen.
  • In Situationen, in denen die hier besprochenen Systeme personenbezogene Informationen über Benutzer sammeln oder personenbezogene Informationen über Benutzer nutzen können, kann den Benutzern die Gelegenheit gegeben werden zu kontrollieren, ob die Content-Sharing-Plattform 126 Benutzerinformationen sammelt (z. B. Informationen über ein soziales Netzwerk des Benutzers, soziale Aktionen oder Aktivitäten. Beruf, die Vorlieben eines Benutzers, die Kauftransaktionsgeschichte eines Benutzers oder der aktuelle Standort eines Benutzers), oder zu kontrollieren, ob und/oder wie Inhalt von dem Inhaltsserver entgegengenommen wird, der für den Benutzer relevanter ist. Außerdem können bestimmte Daten auf eine oder mehrere Weisen behandelt werden, bevor sie gespeichert oder verwendet werden, damit persönliche Informationen entfernt werden. Z. B. kann die Identität eines Benutzers so behandelt werden, dass keine persönlichen Informationen für den Benutzer festgestellt werden können, oder der geographische Standort eines Benutzers kann generalisiert werden, wenn die Standortinformationen (zum Beispiel auf Stadt-, Postleitzahl- oder Bundeslandebene) eingeholt werden, damit kein bestimmter Standort eines Benutzers festgestellt werden kann. Daher kann der Benutzer die Kontrolle darüber haben, wie Informationen über den Benutzer gesammelt und von der Content-Sharing-Plattform 126 verwendet werden.
  • 2 veranschaulicht eine exemplarische Benutzeroberfläche 108a, die gemäß einer Implementierung der Offenbarung auf einem mobilen Gerät 200 dargestellt wird. Das mobile Gerät 200 kann den mobilen Geräten ähnlich sein, die in Bezug auf 1A1B beschrieben werden. Das mobile Gerät 200 beinhaltet einen Touchscreen, der die Benutzeroberfläche 108a eines Medienbetrachters anzeigt. Die Benutzeroberfläche 108a schließt Mediaplayer 132 ein. Die Benutzeroberfläche 108a kann eine Playlist 212 darstellen, die als Ansammlung eines oder mehrerer Videos von Benutzern der Content-Sharing-Plattform 126 definiert werden kann, die in aufeinanderfolgender oder zufälliger Reihenfolge ohne Interaktion von dem Betrachter angesehen werden können.
  • Ein betrachtender Benutzer kann mit dem Touchscreen des mobilen Gerätes 200 unter Verwendung eines Touchobjektes 214 interagieren. Das Touchobjekt 214 kann irgendein Touchobjekt sein, wie ein Finger, ein passiver Taster, ein aktiver Taster oder Ähnliches. In einer Implementierung ist das Touchobjekt 215 ein passives Touchobjekt. Ein passives Touchobjekt können leitfähige Gegenstände sein, denen eine Energiequelle fehlt, wie ein Finger und ein passiver Taster, die in der Lage sind, ein elektrisches Signal zu leiten.
  • Der Mediaplayer 132 schließt einen Schieberegler 210 und die Steuerelemente 206 und 208 ein. Der Schieberegler 210 ist ein Benutzeroberflächenelement, das es einem Benutzer ermöglicht, sich unter Verwendung des Touchobjektes 214 durch einen Video zu schieben. Die Steuerelemente 206 und 208 sind Benutzeroberflächenelemente in Form von Tasten, Icons usw., mit denen der Benutzer sich zwischen Medienartikeln auf der Liste mit Medienartikeln bewegen kann. Z. B. veranlasst Taste 206, wenn sie durch eine Berührung von Touchobjekt 214 aktiviert wird, die Benutzerschnittstelle 108a dazu, zu einem nächsten Video auf der Playlist 212, zu einem nächsten, mit dem derzeit auf einem Mediaplayer 132 angezeigten Video 108d verbundenen Video zu navigieren usw. In einem anderen Beispiel veranlasst die Taste 208, wenn sie durch eine Berührung mit dem Touchobjekt 214 aktiviert wird, die Benutzeroberfläche 108a dazu, einen vorherigen Video anzuzeigen. Ein vorheriger Video kann sich auf einen Video beziehen, den der Benutzer bereits angesehen hat, oder auf einen vorherigen Video auf einer Liste, wie der Playlist 212.
  • Die Links-Wischgeste 216 veranschaulicht eine Touchgeste, die sich in dem Teil der Benutzeroberfläche 108a befindet, die den Mediaplayer 132 einschließt. Anfangspunkt 220 der Link-Wischgeste 216 ist auf der Oberfläche des Touchscreens, der den Video 108d anzeigt (d. h. in einem Teil der Benutzeroberfläche 108a, die den Video 108d anzeigt). Eine Links-Wischgeste 216 mit Anfangspunkt 220 innerhalb des Mediaplayers 132 kann den Mediaplayer 132 veranlassen, den Video 108d um eine zuvor festgelegte Zeit zurück zu spulen, unabhängig von der Länge der Touchgeste, einer Interaktion mit Schieberegler 210 oder der Länge der Touchgeste. In einem Beispiel kann die Links-Wischgeste 216 den Mediaplayer 132 veranlassen, den Video 108d um 10 Sekunden zurück zu spulen.
  • Die Rechts-Wischgeste 218 veranschaulicht eine Touchgeste, die sich in dem Teil der Benutzeroberfläche 108a befindet, die den Mediaplayer 132 einschließt. Der Anfangspunkt 220 der Rechts-Wischgeste 218 befindet sich auf der Oberfläche des Touchscreens, der den Video 108d anzeigt. Eine Rechts-Wischgeste 218 mit Anfangspunkt 220 innerhalb des Mediaplayers 132 kann den Mediaplayer 132 veranlassen, den Video um eine zuvor festgelegte Zeit vorzuspulen, unabhängig von der Länge der Touchgeste, einer Interaktion mit Schieberegler 210 oder der Länge der Touchgeste. In einem Beispiel kann die Rechts-Wischgeste 218 den Mediaplayer 132 veranlassen, den Video 108d um 10 Sekunden vorzuspulen.
  • Die Links-Wischgeste 216 und die Rechts-Wischgeste mit einem Anfangspunkt 220 innerhalb des Mediaplayers 132 können ein Teil des ersten Satzes der zuvor festgelegten Touchgesten sein. Es sollte verstanden werden, dass rechts und links relative Begriffe sind. Ein Video 108d kann als über eine X-Achse (horizontal) und eine Y-Achse (vertikal) verfügend beschrieben werden, wobei rechts eine positive Richtung entlang den X-Achse und links eine negative Richtung entlang der Y-Achse ist. Eine Rechts-Wischgeste kann eine Touchgeste sein, die sich in positiver Richtung (z. B. von einem Anfangspunkt zu einem Endpunkt) entlang der X-Achse bewegt. Eine Links-Wischgeste kann eine Touchgeste sein, die sich in negativer Richtung (z. B. von einem Anfangspunkt zu einem Endpunkt) entlang der X-Achse bewegt.
  • In einer Implementierung kann der von einem Verarbeitungsgerät durchgeführte Medienbetrachter (nicht gezeigt) des mobilen Gerätes 200 einen Video 108d vom Serversystem 104 empfangen, wie in 1A1B veranschaulicht. Der Medienbetrachter stellt Video 108d zur Wiedergabe auf dem Mediaplayer 132 bereit.
  • Der Medienbetrachter überwacht die Benutzereingabe auf dem Touchscreen des mobilen Gerätes 200 auf eine Touchgeste. Der Medienbetrachter kann das Scannen des Touchscreens überwachen, der Benutzeroberfläche 108a anzeigt. Das mobile Gerät 200 kann den Touchscreen scannen, um eine von dem Benutzer des mobilen Gerätes 200 ausgeführte Touchgeste zu erkennen. Z. B. kann das mobile Gerät 200 auf Kapazitätsänderungen auf einem kapazitiven Touchscreen scannen, um eine Touchgeste zu erkennen, die sich dem kapazitiven Touchscreen nähert.
  • Der Medienbetrachter kann eine Anzeige einer vom Benutzer ausgeführten Touchgeste empfangen. In einem Beispiel kann das mobile Gerät 200 ein Touchscreen-API zum Medienbetrachter bereitstellen, um eine Erkennung der Touchgeste durch den Medienbetrachter zu ermöglichen. Das Touchscreen-API kann die von dem Benutzer auf dem Touchscreen des mobilen Gerätes 200 ausgeführten Touchgesten in Hinweise übersetzen (z. B. Datensignale wie Messwerte, Positionsdaten, Anfangspunktdaten, Endpunktdaten usw.), die für den Medienbetrachter verständlich sind.
  • Der Medienbetrachter stellt fest (z. B. unter Verwendung des vorstehenden Hinweises), ob die Touchgeste sich innerhalb des Teils der Benutzeroberfläche 108a befindet, die den Medienbetrachter 132 einschließt. Die Benutzeroberfläche 108a stellt fest, ob ein Anfangspunkt der Touchgesten (z. B. wo auf dem Touchscreen die Touchgeste begonnen hat) sich in dem Mediaplayer 132 oder außerhalb des Mediaplayers befindet. In einer Implementierung kann die Position in dem Mediaplayer 132 sich auf den Bereich der Benutzeroberfläche 108a beziehen, die den Video 108d anzeigt. In einer anderen Implementierung kann sich die Position in dem Mediaplayer 132 auf den Bereich der Benutzeroberfläche 108a beziehen, die den Video 108d sowie einen Teil oder den gesamten Mediaplayer 132 selbst anzeigt (z. B. den Rahmen des Mediaplayers, die Tasten des Mediaplayers usw.).
  • Es sollte verstanden werden, dass die Feststellung, ob ein Anfangspunkt 220 der Touchgeste sich in dem Mediaplayer 132 befindet, auf mehrere Arten erreicht werden kann. Z. B. kann der Mediaplayer 132 in einer anderen Implementierung logisch in drei Abschnitte unterteilt sein, wie in einen linken Abschnitt, in einen mittleren Abschnitt und in einen rechten Abschnitt. Ein Anfangspunkt 220 der Touchgeste, die sich innerhalb des Mediaplayers 132 befindet, kann eine Touchgeste sein, die im mittleren Teil des Mediaplayers 132 beginnt.
  • Wenn der Mediaplayer feststellt, dass der Anfangspunkt der Touchgeste sich innerhalb des Teils der Benutzeroberfläche 108a befindet, die den Mediaplayer einschließt, beschließt der Medienbetrachter, ob die Touchgeste der ersten in einem Satz zuvor festgelegter Touchgesten entspricht. Der erste Satz der zuvor festgelegten Touchgesten kann die Rechts-Wischgeste 218 und Links-Wischgeste 216 mit einem Anfangspunkt 220 auf dem Teil der Benutzerschnittstelle 108a einschließen, der den Video 108d anzeigt.
  • Wenn der Medienbetrachter feststellt, dass die Touchgeste dem ersten Satz der vorbestimmten Touchgesten entspricht, bewegt der Medienbetrachter die Wiedergabe des Videos 108d um eine zuvor festgelegte Zeit von einem ersten Zeitpunkt zu einem zweiten Zeitpunkt. Wenn z. B. der Medienbetrachter feststellt, dass die Touchgeste eine Rechts-Wischgeste 218 ist, kann der Medienbetrachter den Video 108d von einer derzeitigen Wiedergabezeit von 2:00 Minuten (Min.) auf 2:10 Minuten vorspulen, wobei 10 Sekunden die zuvor festgelegte Zeit sind. In einem anderen Beispiel kann der Medienbetrachter, wenn er feststellt, dass die Touchgeste eine Links-Wischgeste 216 ist, den Video 108d von einer derzeitigen Wiedergabezeit von 2:00 Minuten (Min.) auf 1:50 Minuten zurückspulen, wobei 10 Sekunden die zuvor festgelegte Zeit sind. Es ist zu beachten, dass die Verschiebung der Wiedergabezeit des Videos 108d auftreten kann, wenn der Mediaplayer 132 den Video 108d abspielt oder wenn der Mediaplayer 132 den Video 108d auf Pause gestellt hat.
  • In einer Implementierung ist die zuvor festgelegte Zeit für die Verschiebung der Wiedergabe des Videos eine einzelne festgelegte Zeit für unterschiedliche Videos und unabhängig von der Länge eines Videos 108d. Z. B. können alle Videos auf der Playlist 212, wenn sie mit Mediaplayer 132 angezeigt werden, um 10 Sekunden vor- oder zurückgespult werden, als Reaktion auf die Feststellung einer Rechts-Wischgeste 218 bzw. einer Links-Wischgeste 216. Ein Administrator, ein Entwickler oder ein Benutzer können die zuvor festgelegte Zeit wählen. Zu Zwecken der Veranschaulichung und nicht der Beschränkung wurde eine zuvor festgelegte Zeit von 10 Sekunden beschrieben. Es sollte verstanden werden, dass jede mögliche Zeitspanne als die zuvor festgelegte Zeit verwendet werden kann, z. B. 5 Sekunden, 15 Sekunden, 30 Sekunden, 1 Minute usw.
  • In einer anderen Implementierung kann die zuvor festgelegte Zeit von der Länge des Videos 108d abhängen. Z. B. können, wenn Video 108d insgesamt 3:00 Minuten lang ist, für das Zurück- oder Vorspulen des Videos 10 Sekunden angebracht sein. Wenn jedoch der Video 108d 3 Stunden (Std.) lang ist, ist das Zurück- oder Vorspulen des Videos um 10 Sekunden weniger nützlich für einen Benutzer. Die Länge des Videos kann die Abspielzeit des Videos sein. Die Benutzeroberfläche 108a kann die Länge des Videos 108d z. B. durch Untersuchung der Metadaten des Videos 108d feststellen.
  • Der Medienbetrachter kann die Länge des Videos 108d mit einer Schwellenlänge vergleichen. Die Schwellenlänge kann z. B. 5 Minuten betragen. Wenn die Länge des Videos 108d eine erste Schwellenbedingung erfüllt (z. B. ist sie kürzer als die Schwellenlänge von 5 Minuten), stellt der Medienbetrachter die zuvor festgelegte Zeit auf eine erste Zeit ein, z. B. 10 Sekunden. Wenn die Länge des Videos 108d eine zweite Schwellenbedingung erfüllt (z. B. ist sie länger oder genau so lang wie die Schwellenlänge von 5 Minuten), stellt der Medienbetrachter die zuvor festgelegte Zeit auf eine zweite Zeit ein, z. B. 30 Sekunden. Es sollte verstanden werden, dass die Schwellenlänge eine beliebige Zeit sein und von einem Administrator, einem Entwickler oder einem Benutzer bestimmt werden kann. Es sollte auch verstanden werden, dass eine oder mehrere Schwellenlängen verwendet werden können. Z. B. kann zusätzlich zu einer Schwellenlänge von 5 Minuten, wie vorstehend beschrieben, eine zusätzliche Schwellenlänge von 1 Stunde verwendet werden. Wenn die Länge des Videos 108d kürzer ist als die Schwellenlänge von 5 Minuten, stellt der Medienbetrachter die zuvor festgelegte Zeit auf eine erste Zeit ein, z. B. 10 Sekunden. Wenn die Länge des Videos 108d länger als oder genau so lang wie die Schwellenlänge von 5 Minuten, aber kürzer als eine Stunde ist, stellt der Medienbetrachter die zuvor festgelegte Zeit auf eine zweite Zeit ein, z. B. 30 Sekunden. Wenn die Länge des Videos 108d länger als oder genau so lang wie die Schwellenlänge von 1 Stunde ist, stellt der Medienbetrachter die zuvor festgelegte Zeit auf eine dritte Zeit ein, z. B. 1 Minute.
  • In einer anderen Implementierung kann ein Benutzer eine Links-Wischgeste 216 mehrere Male hintereinander ausführen. Als Reaktion kann der Medienbetrachter den Video 108d eine zuvor festgelegte Zeitmenge für jede Links-Wischfeste 216 zurückspulen. Wenn ein Benutzer z. B. die Links-Wischgeste 216 fünfmal hintereinander ausführt, spult der Medienbetrachter den Video 108d fünfmal um 10 Sekunden zurück, insgesamt 50 Sekunden. Auf ähnliche Weise kann der Medienbetrachter, wenn ein Benutzer die Rechts-Wischgeste 218 mehrere Male hintereinander ausführt, den Video 108d für jede Rechts-Wischgeste 218 eine zuvor festgelegte Zeitmenge vorspulen.
  • 3 ist eine exemplarische Benutzeroberfläche 108a, die gemäß einer anderen Implementierung der Offenbarung auf einem mobilen Gerät 300 dargestellt wird. Das mobile Gerät 300 kann den mobilen Geräten ähnlich sein, die in Bezug auf 1A1B beschrieben werden. Die Benutzeroberfläche 108a des mobilen Gerätes 300 veranschaulicht Touchgesten, z. B. Rechts-Wischgeste 318 und Links-Wischgeste 316, die sich nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche 108a mit dem Mediaplayer 132 befinden. Die Rechts-Wischgeste 318 ist eine Touchgeste, die an Anfangspunkt 320 beginnt, der sich außerhalb des Mediaplayers 132 und am Randteil 340 befindet. Die Links-Wischgeste 316 ist eine Touchgeste, die an Anfangspunkt 320 beginnt, der sich außerhalb des Mediaplayers 132 und am Randteil 341 befindet. In einer Implementierung können Randteil 340 und Randteil 341 einen Teil der Benutzeroberfläche 108a beinhalten, der direkt links bzw. rechts neben dem Video 108d liegt (z. B. den Teil der Benutzeroberfläche 108a, der sich direkt rechts neben bzw. links neben dem Video 108d befindet). In einer anderen Implementierung können Randteil 340 und Randteil 341 einen Teil der Benutzerschnittstelle 108a direkt links bzw. rechts neben dem Mediaplayer 132 einschließen (z. B. einen Teil oder den gesamten Rahmen und die Tasten von Mediaplayer 132 sowie Video 108d einschließen).
  • In einer Implementierung stellt der Mediaplayer als Reaktion auf die Feststellung des Mediaplayers, dass sich die Touchgeste nicht innerhalb des Teils der Benutzeroberfläche 108a befindet, fest, dass die Touchgeste einem zweiten Satz zuvor festgelegter Touchgesten entspricht. In einem Beispiel schließt der zweite Satz der zuvor festgelegten Touchgesten die Links-Wischgeste 316 und die Rechts-Wischgeste 318 ein. Wenn der Medienbetrachter feststellt, dass die Touchgeste der Links-Wischgeste 316 oder der Rechts-Wischgeste 318 entspricht, navigiert der Medienbetrachter zu einem anderen Video. Wie vorstehend beschrieben, sind die Rechts-Wischgeste 318 und Links-Wischgeste 316 Touchgesten, die auf dem Randteil 340 bzw. Randteil 341 beginnen.
  • Wenn der Medienbetrachter feststellt, dass die Touchgeste die Links-Wischgeste 316 ist, navigiert der Medienbetrachter zu dem nächsten Video. Wenn der Medienbetrachter feststellt, dass die Touchgeste die Rechts-Wischgeste 318 ist, geht die Benutzeroberfläche 108a zu einem vorherigen Video weiter.
  • 4 ist ein Flussdiagramm, das gemäß einer Implementierung der Offenbarung ein Verfahren der Touchgestensteuerung der Videowiedergabe veranschaulicht. Verfahren 400 kann durch Verarbeitungslogik ausgeführt werden, die Hardware (z. B. einen Schaltkreis, dedizierte Logik, programmierbare Logik, Mikrocode), Software (z. B. Anweisungen, die auf einem Verarbeitungsgerät laufen, um eine Hardwaresimulation durchzuführen) oder eine Kombination davon enthält. In einer Implementierung kann die Benutzeroberfläche 108a, die auf einem mobilen Gerät oder der Benutzeroberfläche 108a betrieben wird, das wiederum auf einem Serversystem 104 betrieben wird, einige oder alle Tätigkeiten durchführen, die hier beschrieben werden.
  • Verfahren 400 beginnt in Block 405, wo die Verarbeitungslogik, welche das Verfahren ausführt, das Video 108d zur Wiedergabe auf einem Teil der Benutzeroberfläche 108a einer Anwendung (Medienbetrachter) bereitstellt, die auf einem Benutzergerät 102 ausgeführt wird. In Block 410 überwacht die Verarbeitungslogik die Benutzereingabe auf einen Touchscreen des Benutzergerätes 102 auf eine Touchgeste. In Block 415 empfängt die Verarbeitungslogik einen Hinweis auf eine Touchgeste, die von einem Benutzer des Benutzergerätes 102 ausgeführt wird. In Block 420 stellt die Verarbeitungslogik fest, ob die Touchgeste sich in dem Teil der Benutzeroberfläche 108a befindet, die einen Mediaplayer 132 einschließt.
  • Die Verarbeitungslogik bewegt sich zu Block 420, wenn die Verarbeitungslogik feststellt, dass sich die Touchgeste in dem Teil der Benutzeroberfläche 108a befindet, die einen Mediaplayer 132 einschließt. In Block 425 stellt die Verarbeitungslogik fest, ob die Touchgeste einem ersten Satz mit zuvor festgelegten Touchgesten entspricht (z. B. der Links-Wischgeste 216 oder der Rechts-Wischgeste 218 von 2). Wenn die Touchgeste nicht dem ersten Satz mit zuvor festgelegten Touchgesten entspricht, kehrt die Verarbeitungslogik zu Block 410 zurück, um die Benutzereingabe auf eine Touchgeste zu überwachen. Wenn die Touchgeste dem ersten Satz mit zuvor festgelegten Touchgesten entspricht, geht die Verarbeitungslogik zu Block 430 weiter und verschiebt die Wiedergabe des Videos 108d um eine zuvor festgelegte Zeit von einem ersten Zeitpunkt auf einen zweiten Zeitpunkt. Wenn die Verarbeitungslogik feststellt, dass die Touchgeste eine Links-Wischgeste 216 ist, kann die Verarbeitungslogik den Video 108d um 10 Sekunden vorspulen. Wenn die Verarbeitungslogik feststellt, dass die Touchgeste eine Rechts-Wischgeste 218 ist, kann die Verarbeitungslogik den Video 108d um 10 Sekunden zurückspulen.
  • Die Verarbeitungslogik bewegt sich zu Block 435, wenn die Verarbeitungslogik feststellt, dass sich die Touchgeste nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche 108a befindet, die den Mediaplayer 132 einschließt. In Block 435 stellt die Verarbeitungslogik fest, ob die Touchgeste einem zweiten Satz mit zuvor festgelegten Touchgesten entspricht (z. B. der Rechts-Wischgeste 318 oder der Links-Wischgeste 316 von 3). Wenn die Touchgeste nicht dem zweiten Satz mit zuvor festgelegten Touchgesten entspricht, kehrt die Verarbeitungslogik zu Block 410 zurück, um die Benutzereingabe auf eine Touchgeste zu überwachen. Wenn die Touchgeste dem zweiten Satz der zuvor festgelegten Touchgesten entspricht, geht die Verarbeitungslogik zu Block 440 weiter, um zu einem anderen Video zu navigieren. Wenn die Verarbeitungslogik feststellt, dass die Touchgeste eine Links-Wischgeste 316 ist, geht die Verarbeitungslogik zum nächsten Video weiter. Wenn die Verarbeitungslogik feststellt, dass die Touchgeste eine Rechts-Wischgeste 318 ist, kehrt die Verarbeitungslogik zu einem vorherigen Video zurück.
  • In einer alternativen Implementierung, nachdem die Verarbeitungslogik in Block 410 festgestellt hat, ob die Touchgeste eine Wischgeste in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer ist. Wenn die Verarbeitungslogik feststellt, dass die Touchgeste eine Wischgeste in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer ist, verschiebt sie die Wiedergabe des Videos von einem ersten Zeitpunkt auf einen zweiten Zeitpunkt um eine zuvor festgelegte Zeit. Wenn die Verarbeitungslogik feststellt, dass die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet, navigiert die Verarbeitungslogik zu einem anderen Video.
  • Der Einfachheit halber werden die Prozesse dieser Offenlegung als eine Reihe von Aktionen veranschaulicht und beschrieben. Jedoch können Aktionen in Übereinstimmung mit dieser Offenlegung in verschiedenen Reihenfolgen und/oder gleichzeitig und mit anderen Aktionen auftreten, die hier nicht dargestellt und beschrieben werden. Außerdem sind eventuell nicht alle beschriebenen Aktionen notwendig, um die Prozesse gemäß dem offenbarten Gegenstand zu implementieren. Zusätzlich verstehen und erkennen Fachleute, dass die Prozesse alternativ mithilfe eines Zustandsdiagramms oder durch Ereignisse als eine Reihe zusammenhängender Zustände dargestellt werden könnten. Zusätzlich sollte man verstehen; dass die Prozesse, die in dieser Spezifikation offenbart werden, in einem Herstellungsartikel gespeichert werden können, um den Transport und die Übertragung solcher Prozesse auf Computergeräte zu erleichtern. Der Begriff „Herstellungsartikel”, wie er hier verwendet wird, umfasst ein Computerprogramm, auf das von einem computerlesbaren Gerät oder von Speichermedien aus zugegriffen werden kann.
  • 5 ist ein Blockdiagramm, das ein exemplarisches Computersystem 500 veranschaulicht. Das Computersystem 500 führt einen oder mehrere Sätze Anweisungen aus, die die Maschine veranlassen, eine oder mehrere der hier besprochenen Methodiken durchzuführen. Satz Anweisungen, Anweisungen und dergleichen kann sich auf Anweisungen beziehen, die, wenn sie von Computersystem 500 ausgeführt werden, das Computersystem 500 veranlassen, eine oder mehrere Tätigkeiten der Benutzeroberfläche 108a auszuführen. Die Maschine kann in der Kapazität eines Servers oder einer Client-Maschine in einer Client-Server-Netzumgebung oder als Peer-Maschine in einem Peer-to-Peer-(oder verteiltem)Netz betrieben werden. Bei der Maschine kann es sich um einen PC, einen Tablet-PC, eine Set-Top Box (STB), einen Personal Digital Assistant (PDA), ein Mobiltelefon, eine Webanwendung, einen Server, einen Netzwerk-Router, einen Schalter oder eine Brücke oder jegliche Maschine handeln, die in der Lage ist, die Anweisungen auszuführen (nacheinander oder ansonsten), die von der Maschine auszuführende Tätigkeiten spezifizieren. Weiterhin wird zwar nur eine einzelne Maschine dargestellt, aber der Begriff „Maschine” wird auch verwendet, um jegliche Ansammlung von Maschinen einzuschließen, die einzeln oder gemeinsam die Anweisungen ausführen, um eine oder mehrere der hier besprochenen Methodiken auszuführen.
  • Das Computersystem 500 beinhaltet ein Verarbeitungsgerät 502, einen Hauptspeicher 504 (z. B. einen Read-Only-Speicher (ROM), einen Flash-Speicher, einen dynamischen RAM (DRAM), wie einen synchronen DRAM (SDRAM) oder ein Rambus-DRAM (RDRAM) usw.), einen statischen Speicher 506 (z. B. einen Flash-Speicher, ein statisches RAM (SRAM) usw.) und ein Datenspeichergerät 516, die über einen Bus 508 miteinander kommunizieren.
  • Das Verarbeitungsgerät 502 stellt einen oder mehrere universelle Verarbeitungsgeräte, wie einen Mikroprozessor, eine Zentraleinheit oder dergleichen, dar. Besonders kann das Verarbeitungsgerät 502 ein CISC-Mikroprozessor, ein RISC-Mikroprozessor, ein VLIW-Mikroprozessor oder ein Verarbeitungsgerät sein, das andere Anweisungen implementiert, oder Verarbeitungsgeräte, die eine Kombination aus Anweisungen implementieren. Bei dem Verarbeitungsgerät 502 kann es sich auch um ein oder mehrere für einen speziellen Zweck entwickelte Verarbeitungsgeräte, wie eine anwendungsspezifische integrierte Schaltung (ASIC), einen Field Programmable Gate Array (FPGA), einen digitalen Signalverarbeiter (DSP), einen Netzwerkprozessor o. ä., handeln. Das Verarbeitungsgerät 502 ist so konfiguriert, dass es Anweisungen der Systemarchitektur 100 und der Benutzeroberfläche 108a für das Ausführen der hier besprochenen Tätigkeiten und Schritte ausführen kann.
  • Das Computersystem 500 kann weiterhin ein Netzschnittstellengerät 522 einschließen, das Kommunikation mit anderen Maschinen über ein Netz 518, wie ein lokales Netz (LAN), ein Intranet, ein Extranet oder das Internet, bereitstellt. Das Computersystem 500 kann auch ein Anzeigegerät 510 (z. B. eine Flüssigkristallanzeige (LCD) oder eine Kathodenstrahlröhre (CRT), ein alphanumerisches Eingabegerät 512 (z. B. eine Tastatur), ein Cursorsteuergerät 514 (z. B. eine Maus) und ein Signalerzeugungsgerät 520 (z. B. einen Lautsprecher) einschließen.
  • Das Datenspeichergerät 516 kann ein nichtflüchtiges computerlesbares Speichermedium 524 einschließen, auf dem die Anweisungen der Systemarchitektur 100, der Systemarchitektur 120 und der Benutzeroberfläche 108a gespeichert sind, die eine oder mehrere der hier beschriebenen Methodiken oder Funktionen verkörpern. Die Anweisungen der Systemarchitektur 100, der Systemarchitektur 120 und der Benutzeroberfläche 108a können sich auch, vollständig oder zumindest teilweise, in dem Hauptspeicher 504 und/oder in dem Verarbeitungsgerät 502 befinden, während sie ausgeführt werden, wobei das Computersystem 500, der Hauptspeicher 504 und das Verarbeitungsgerät 502 auch die computerlesbaren Speichermedien darstellen. Die Anweisungen können über das Netz 518 über die Netzschnittstellengerät 522 weiter übertragen oder empfangen werden.
  • Während das Beispiel des computerlesbaren Speichermediums 524 als einzelnes Medium gezeigt wird, kann der Begriff „computerlesbares Speichermedium” ein einzelnes oder mehrere Medien (z. B. eine zentralisierte oder dezentralisierte Datenbank und/oder dazugehörige Pufferspeicher und Server) einschließen, die die Anweisungen speichern. Der Begriff „computerlesbares Speichermedium” kann jegliches Medium einschließen, das zur Speicherung, zur Kodierung oder zur Aufbewahrung von Anweisungen für die Ausführung durch die Maschine fähig ist und das die Maschine veranlasst, eine oder mehrere der Methodiken der vorliegenden Offenbarung auszuführen. Der Begriff „computerlesbares Speichermedium” kann einschließlich unter anderem Festkörperspeicher, optische Medien und Magnetträger einschließen.
  • In der vorstehenden Beschreibung werden zahlreiche Details aufgeführt. Für Fachleute, die Einblick in diese Offenbarung haben, ist es jedoch offensichtlich, dass die vorliegende Offenbarung ohne diese spezifischen Details ausgeübt werden kann. In einigen Fällen werden weithin bekannte Strukturen und Geräte in Blockdiagrammform statt im Detail gezeigt, um die Verschleierung der vorliegenden Offenbarung zu vermeiden.
  • Einige Teile der detaillierten Beschreibung werden in Begriffen, wie Algorithmen und symbolischen Darstellungen von Tätigkeiten auf Datenbits in einem Computerspeicher, dargestellt. Diese algorithmischen Beschreibungen und Darstellungen sind die Mittel, die von Fachleuten der Datenverarbeitung verwendet werden, um die Substanz ihrer Arbeit anderen Fachleuten besonders effektiv zu vermitteln. Ein Algorithmus wird hier und im Allgemeinen als selbständige Reihenfolge von Schritten verstanden, die zu einem gewünschten Resultat führen. Bei diesen Schritten handelt es sich um solche, die eine physische Manipulation physischer Quantitäten erfordern. Normalerweise, wenn auch nicht notwendigerweise, nehmen diese Quantitäten die Gestalt von elektrischen oder magnetischen Signalen an, die gespeichert, übertragen, kombiniert, verglichen und ansonsten manipuliert werden können. Gelegentlich hat es sich als bequem erwiesen, hauptsächlich aus Gründen der allgemeinen Nutzung, sich auf diese Signale als Bits, Werte, Elemente, Symbole, Buchstaben, Bezeichnungen, Zahlen oder dergleichen zu beziehen.
  • Es sollte jedoch bedacht werden, dass all diese und ähnliche Begriffe mit den passenden physischen Quantitäten assoziiert werden müssen und es sich dabei bloß um bequeme Bezeichnungen handelt, die auf diese Quantitäten angewandt werden. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, gilt es zu verstehen, dass in der gesamten Beschreibung, sich Diskussionen, die Bezeichnungen wie „empfangen”, „bereitstellen”, „bestimmen”, „verschieben”, „vorspulen”, „zurückspulen”, „einstellen”, „überwachen”, „navigieren”, „weiter gehen” oder dergleichen verwenden, auf die Tätigkeiten und auf die Prozesse eines Computersystems oder eines ähnlichen elektronischen Computergerätes beziehen, das die Daten, die als physische (z. B. elektronische) Quantitäten in den Computersystemspeichern oder Registern dargestellt werden, manipuliert und in andere Daten, die auf ähnliche Weise als physische Quantitäten in Computersystemspeichern oder Registern oder ähnlichen Informationsspeichern, Übertragungs- oder Anzeigegeräten dargestellt werden, umwandelt.
  • Die vorliegende Offenbarung bezieht sich auch auf einen Apparat für die Ausführung der hier beschriebenen Tätigkeiten. Dieser Apparat kann speziell für die erforderlichen Zwecke konstruiert werden, oder er kann einen universellen Computer enthalten, der selektiv durch ein Computerprogramm aktiviert oder rekonfiguriert wird, das im Computer gespeichert wird. Solch ein Computerprogramm kann in einem computerlesbaren Speichermedium, wie einschließlich unter anderem jeglicher Art Diskette einschließlich einer Floppy Disk, einer optischen Diskette, einer CD-ROM, einer magnetisch-optischen Diskette, einem ROM, einem RAM, einem löschbaren programmierbaren ROM (EPROM), einem elektrisch löschbaren programmierbaren ROM (EEPROM), einer magnetischen oder optischen Karte oder jeglicher Art Medium gespeichert werden, das für die Speicherung elektronischer Anweisungen geeignet ist.
  • Die Worte „Beispiel” oder „exemplarisch” werden hier mit der Bedeutung „als Beispiel, Exemplar oder Illustration dienend” verwendet. Ein Aspekt oder Design, der/das hier als „Beispiel” oder „exemplarisch” beschrieben wird, ist nicht unbedingt als bevorzugt oder vorteilhaft im Vergleich zu anderen Aspekten oder Designs auszulegen. Vielmehr soll der Gebrauch der Wörter „Beispiel” oder „exemplarisch” Konzepte auf eine konkrete Art und Weise darstellen. Wie in dieser Anmeldung verwendet, bezeichnet der Begriff „oder” eher ein einschließliches als ein ausschließliches „oder”. Das heißt, dass, wenn nichts anderes angegeben ist oder sich aus dem Kontext ergibt, „X schließt A oder B ein” alle natürlichen inklusiven Permutationen einschließt. Das heißt, wenn X A einschließt; X B einschließt; oder X sowohl A als auch B einschließt, dann trifft „X schließt A oder B ein” auf alle der vorstehenden Fälle zu. Zusätzlich sollten die Artikel „ein” und „eine”, wie in dieser Anmeldung und in den angehängten Ansprüchen verwendet, im Allgemeinen so ausgelegt werden, dass dies „eines oder mehrere” bedeutet, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes angegeben ist oder sich aus dem Kontext ergibt, dass nur der Singular gemeint ist. Außerdem bedeutet der Gebrauch des Begriffs „eine Ausführungsform” oder „eine Implementierung” nicht, dass dieselbe Ausführungsform oder Implementierung gemeint ist, wenn dies nicht so beschrieben wird. Die Begriffe „erster,” „zweiter,” „dritter,” „vierter” usw., wie hierin verwendet, dienen als Bezeichnungen, um verschiedene Elemente voneinander zu unterscheiden und beziehen sich nicht unbedingt auf eine Reihenfolge gemäß ihrer nummerischen Kennzeichnung.
  • Es gilt zu verstehen, dass die vorstehende Beschreibung veranschaulichend, nicht einschränkend gemeint ist. Andere Implementierungen sind für Fachleute, die die vorstehende Beschreibung lesen und verstehen, offensichtlich. Der Umfang der Offenbarung sollte daher mit Bezug auf die angehängten Ansprüche, zusammen mit dem vollen Umfang von Äquivalenten, auf die solche Ansprüche Anspruch haben, bestimmt werden.

Claims (8)

  1. Nichtflüchtiges computerlesbares Speichermedium, das Anweisungen speichert, die, wenn Sie von einem Verarbeitungsgerät ausgeführt werden, das Verarbeitungsgerät veranlassen, die Tätigkeiten auszuführen, die Folgendes umfassen: das Bereitstellen, durch das Verarbeitungsgerät, eines Videos zur Wiedergabe; das Empfangen einer Anzeige einer Touchgeste ein, die von einem Benutzer des Benutzergerätes ausgeführt wurde; das Feststellen, ob die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich in einem Teil einer Benutzeroberfläche mit einem Mediaplayer für die Wiedergabe des Videos befindet; und das Verschieben der Wiedergabe des Videos von einem ersten Zeitpunkt auf einen zweiten Zeitpunkt um eine vorbestimmte Zeit als Reaktion auf das Feststellen, dass die Touchgeste eine Wischgeste in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer ist.
  2. Nichtflüchtiges computerlesbares Medium nach Anspruch 1, wobei die Tätigkeiten weiterhin umfassen: das Überwachen der Benutzereingabe auf einem Touchscreen des Benutzergerätes auf die Touchgeste durch Überwachung eines Scannens des Touchscreens, der die Benutzeroberfläche anzeigt, um die Touchgeste zu ermitteln, die von dem Benutzer des Benutzergerätes ausgeführt wird.
  3. Nichtflüchtiges computerlesbares Medium nach Anspruch 1 oder 2, wobei die Tätigkeiten weiterhin umfassen: das Feststellen, dass die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet; und das Navigieren zu einem anderen Video als Reaktion auf die Feststellung, dass die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet.
  4. Nichtflüchtiges computerlesbares Medium nach irgendeinem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die Tätigkeiten des Verschiebens der Wiedergabe des Videos vom ersten Zeitpunkt auf den zweiten Zeitpunkt um die zuvor festgelegte Zeitmenge weiterhin umfassen: das Vorspulen des Videos um die zuvor festgelegte Zeit als Reaktion auf eine Rechts-Wischgeste; und das Zurückspulen des Videos um die zuvor festgelegte Zeit als Reaktion auf eine Links-Wischgeste.
  5. System, umfassend: einen Speicher; und ein Verarbeitungsgerät, gekoppelt an den Speicher, um: ein Video für die Wiedergabe bereitzustellen; eine Anzeige einer Touchgeste zu empfangen, die von einem Benutzer eines Benutzergerätes ausgeführt wurde; festzustellen, ob die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich in einem Teil einer Benutzeroberfläche mit einem Mediaplayer für die Wiedergabe des Videos befindet; und die Wiedergabe des Videos von einem ersten Zeitpunkt auf einen zweiten Zeitpunkt zu verschieben, um eine vorbestimmte Zeitmenge als Reaktion auf die Feststellung, dass die Touchgeste eine Wischgeste im Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer ist.
  6. System nach Anspruch 5, wobei das Verarbeitungsgerät weiterhin: die Benutzereingabe auf einem Touchscreen des Benutzergerätes auf die Touchgeste durch Überwachung eines Scannen des Touchscreens, der die Benutzeroberfläche anzeigt, überwacht, um die Touchgeste zu ermitteln, die von dem Benutzer des Benutzergerätes ausgeführt wird.
  7. System nach Anspruch 5 oder 6, wobei das Verarbeitungsgerät weiterhin: feststellt, dass die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet; und zu einem anderen Video als Reaktion auf die Feststellung navigiert, dass die Touchgeste eine Wischgeste ist, die sich nicht in dem Teil der Benutzeroberfläche mit dem Mediaplayer befindet.
  8. System nach irgendeinem der Ansprüche 5 bis 7, wobei die Tätigkeiten des Verschiebens der Wiedergabe des Videos vom ersten Zeitpunkt auf den zweiten Zeitpunkt um die zuvor festgelegte Zeitmenge durch das Verarbeitungsgerät weiterhin umfassen: das Vorspulen des Videos um die zuvor festgelegte Zeit als Reaktion auf eine Rechts-Wischgeste; und das Zurückspulen des Videos um die zuvor festgelegte Zeit als Reaktion auf eine Links-Wischgeste.
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